Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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8 Bilanz
8.1 Gliederung bei der kleinen Kapitalgesellschaft
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 des § 266 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Bilanz der kleinen Kapitalgesellschaft kann also wie folgt aussehen:
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Bilanz | |||||
A. | Anlagevermögen | A. | Eigenkapital | ||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | I. | Gezeichnetes Kapital | ||
II. | Sachanlagen | II. | Kapitalrücklage | ||
III. | Finanzanlagen | III. | Gewinnrücklagen | ||
B. | Umlaufvermögen | IV. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag | ||
I. | Vorräte | V. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | ||
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | B. | Rückstellungen | ||
III. | Wertpapiere | C. | Verbindlichkeiten | ||
IV. | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | D. | Rechnungsabgrenzungsposten | ||
C. | Rechnungsabgrenzungsposten | E. | Passive latente Steuern | ||
D. | Aktive latente Steuern | ||||
E. | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
Da kleine Kapitalgesellschaften auf die Anwendung des § 274 HGB zu latenten Steuern verzichten können (§ 274a Nr. 4 HGB), verkürzt sich das Schema weiter. Die Posten D. auf der Aktivseite und E. auf der Passivseite fallen bei Nichtanwendung des § 274 HGB weg.
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