Jahresabschluss der kleinen Kapitalgesellschaften
3. Aufl. 2020
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3 Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben ergänzend zu den für alle Kaufleute geltenden Bilanzierungsvorschriften im Grundsatz die Vorschriften der §§ 264–335c HGB (= zweiter Abschnitt des Dritten Buches des HGB) zu beachten. Diese ergänzenden Bestimmungen haben Erweiterungen des Jahresabschlusses, Gliederungsthemen, Aufstellung des Lageberichts, Aufstellung von Konzernabschluss und -lagebericht, Prüfung, Offenlegung sowie Straf- und Bußgeldvorschriften zum Gegenstand (siehe Kap. 2.2.3). Von der Rechtsform hängt es also ab, ob diese Vorschriften anzuwenden sind. Daher werden hier die Erscheinungsformen der Kapitalgesellschaften und bestimmten Personenhandelsgesellschaften in den Grundzügen dargestellt, denn in vielen praxisrelevanten Fällen sind Fragen der Rechtsform schnell beantwortet.
3.1 Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind (nach dem Überschrift-Text des zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB):
Aktiengesellschaft (AG),
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Alle Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften (§ 6 HGB). Sie sind For...