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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 K 770/17

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1 S. 1, FGO § 78 Abs. 1 S. 2, FGO § 78 Abs. 2, FGO § 78 Abs. 3 S. 1, FGO § 78 Abs. 3 S. 2, DSGVO Art. 15 Abs. 1 2. Hs, DSGVO Art. 15 Abs. 3

Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenkopien im Finanzprozess

Vorrang der FGO vor dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO

Leitsatz

1. Auch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO in der ab dem geltenden Fassung (Art. 22 Nr. 8, Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom , BGBl 2017 I S. 2208) hat der Kläger im Finanzprozess Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich nur in den Diensträumen des Gerichts sowie außerhalb des Gerichts befindlichen Räumen eines anderen Gerichts oder einer Behörde, nicht aber auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des bevollmächtigten Rechtsanwalts. Das gilt auch dann, wenn die örtlichen Gerichte am Kanzleisitz des Bevollmächtigten für Externe keine Kopien fertigen.

2. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Anfertigung und Überlassung vollständiger Kopien, d. h. einer „Zweitakte”. Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue” oder „auf Verdacht” die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen (vgl. ). Ein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien kann auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden.

3. § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren.

4. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Finanzgerichtsverfahren. Dieser Ausschluss der Anwendung der DSGVO entspricht der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und zum Schutz von Gerichtsverfahren (vgl. ). Denn Prozessordnungen wie die FGO gehen auch weiterhin dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 14 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2020 S. 1822
PStR 2021 S. 75 Nr. 4
OAAAH-50810

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