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BBK Nr. 12 vom Seite 558

Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Corona-Gutscheine für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen

Karl-Hermann Eckert

Erneut [i]Happe, Ertragsteuerliche Folgen der Corona-Gutscheine für abgesagte Freizeitveranstaltungen, BBK 11/2020 S. 518 NWB IAAAH-49588 hat der Gesetzgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen getroffen. Unternehmer, die Freizeitveranstaltungen durchführen sowie Freizeiteinrichtungen betreiben, können dem Kunden Gutscheine übergeben für Leistungen, die wegen der Corona-Krise nicht erbracht werden konnten. Insoweit hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorauszahlung.

Der Beitrag zeigt die gesetzlichen Regelungen auf und stellt anhand von Praxisfällen die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten für Gutscheine einschließlich der zutreffenden Verbuchung dar.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Gutscheinregelung für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

[i]Absage sämtlicher FreizeitveranstaltungenDie Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise getroffen. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt. In derartigen Fällen haben die Kunden bereits eine gültige Eintrittskarte erworben und bezahlt. Kann die Leistung vom Veranstalter nicht erbracht werden, hat der Kunde grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. S. 559

[i]Ausgabe von WertgutscheinenUm die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu stärken, hat der Gesetzgeber eine sog. Gutscheinregelung getroffen. Hiernach ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

[i]Sebast, Gutscheine (Waren- und Dienstleistungsgutscheine), Kontierungslexikon NWB CAAAG-64098 Der Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Der Gutscheinwert muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Eine Auszahlung des Gutscheinwerts ist nur möglich, wenn die Inanspruchnahme für den Inhaber der Eintrittskarte wegen seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder er den Gutschein bis zum nicht eingelöst hat.

Hinweis:

Betroffene [i]Gilt auch für FreizeiteinrichtungenUnternehmer sind auch Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen. Die Regelung gilt auch für Inhaber einer Nutzungsberechtigung für im Voraus erworbene Monats-, Saison- oder Jahreskarten. Auch diesen Kunden kann ein Gutschein in Höhe des Werts des nicht genutzten Teils übergeben werden.

Beispiel

Der Fußballclub FC hat für eine Dauerkarte für die Saison 2019/2020 im Juli 2019 einen Betrag von 680 € vereinnahmt. Die Dauerkarte berechtigt zum Eintritt aller 17 Heimspiele (= 40 € pro Spiel). Aufgrund der Corona-Krise konnten die restlichen fünf Heimspiele nicht besucht werden. Die Heimspiele wurden als sog. Geisterspiele ausgetragen.

FC ist berechtigt, anstatt einer Rückzahlung der nicht besuchten Heimspiele von 200 € (5 • 40 €) einen Gutschein i. H. von 200 € auszugeben.

II. Umsatzsteuerliche Grundsätze der Gutscheinregelung

1. Vorbemerkungen

[i]Prätzler, Umsatzsteuer bei Gutscheinen seit dem 1.1.2019, StuB 8/2019 S. 315 NWB PAAAH-11950 Die vorgenannten Regelungen haben möglicherweise Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung, die durch die Besteuerung für den Erwerb der Eintrittsberechtigung bereits ausgelöst wurde.

Seit dem ist bei der Ausgabe eines Gutscheins umsatzsteuerrechtlich zu unterscheiden, ob es sich bei dem ausgegebenen Gutschein um einen Einzweck-Gutschein oder einen Mehrzweck-Gutschein handelt.

2. Einzweck-Gutschein

[i]Einzweck = Leistung und Steuersatz stehen festNach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG ist ein Einzweck-Gutschein gegeben, wenn der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Hiernach ist ein Einzweckgutschein ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, um die umsatzsteuerliche Behandlung des zugrunde liegenden Umsatzes bestimmen zu können. Insbesondere ist die Leistung dahingehend zu konkretisieren, dass der zutreffende Steuersatz und die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt werden können. S. 560

Die Besteuerung wird bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins gesetzlich fingiert, die Leistung gilt damit bereits als erbracht. Der Leistungsgegenstand bestimmt sich nach der Berechtigung des Gutscheins.

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