Abgabenordnung: Festsetzungsfristen
im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
Leitsatz
1. Eine Anzeige
i.S.v. § 171 Abs. 9 AO setzt die Erkennbarkeit des Willens des Steuerpflichtigen
voraus, eine Korrektur des Steuerbescheids veranlassen zu wollen.
2. § 171 Abs. 7 AO ist auch
in Bezug auf Steuerhinterziehung der Erben anwendbar.
3. Eine Vervielfältigung der
verlängerten Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO im Falle
einer Steuerhinterziehung seitens des Erblassers und einer späteren
Steuerhinterziehung durch Unterlassen seitens der Erben findet nicht
statt.
4. Zum Beginn der Strafverfolgungsverjährung
im Falle einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Nacherklärung
gem. § 153 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1034 Nr. 15 ErbStB 2020 S. 190 Nr. 7 DAAAH-48664
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