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STFAN Nr. 5 vom Seite 25

Aktien im Girosammeldepot

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Der Einzelunternehmer kaufte im Jahr 2020 mehrmals Aktien der A-AG und verwahrt sie seitdem in einem Girosammeldepot:


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Kauftag
Stückzahl
Börsenkurs
Nebenkosten
Anschaffungskosten
500
160 €
100 €
80.100 €
700
180 €
120 €
126.120 €

Am veräußert er 1.000 Aktien zum Preis von je 190 €. Die Bank berechnet 200 € Bankprovision und schreibt den Differenzbetrag unter Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag seinem betrieblichen Bankkonto gut.

Einführung

Aktien zählen i. d. R. zum gewillkürten Betriebsvermögen, d. h. sie können sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen sein, soweit sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige kein freies Wahlrecht, gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu bilden; vielmehr muss für die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen eine betriebliche Veranlassung gegeben sein, d. h. die Wirtschaftsgüter müssen objektiv „betriebsdienlich“ sein. Dabei muss die „Willkürung“ ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgu...

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