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BFH  - X R 36/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 25 Abs 4 S 1 Halbs 2, EStG § 46 Abs 2 Nr 1, EStG § 46 Abs 2 Nr 3a, EStG § 46 Abs 5, AO § 150 Abs 8

Rechtsfrage

Besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist?

Ist ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG --aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG-- zwingend anzunehmen, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht gegeben sind?

Elektronische Übermittlung; Härteausgleich; Pflichtveranlagung; Steuererklärung

Fundstelle(n):
JAAAH-46867

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