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Das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters
I. Überblick
Die Anwendbarkeit und der Umfang des Zurückbehaltungsrechts für Steuerberater an Mandantenunterlagen und an Arbeitsergebnissen ist z. T. unklar. Die Rechtsprechung hierzu ist unterschiedlich, wenn auch das Recht an sich seit Jahren anerkannt ist (Kuhls, StBerG, 1997, § 66 Rn. 24).
Der BGH hat ein Zurückbehaltungsrecht des steuerlichen Beraters z. B. an den Buchführungsunterlagen und den Lohnkonten mit Blick auf Honorarforderungen bejaht (BGH, VersR 1980 S. 264, 266). Weiterhin hat der BGH auch ein Zurückbehaltungsrecht an anderen Arbeitsergebnissen des steuerlichen Beraters angenommen (BGH, MDR 1988 S. 652). Allerdings soll es nach z. T. vertretener Auffassung erforderlich sein, dass sich die Unterlagen und die Honorarforderungen auf den gleichen Zeitraum beziehen (). Inwieweit ein Zurückbehaltungsrecht auch an den Originalunterlagen des Mandanten und seinen Geschäftsbüchern besteht, ist nicht abschließend geklärt.
Grundsätzlich scheint ein solches Zurückbehaltungsrecht dann angemessen, wenn der steuerliche Berater dem Mandanten eine nachprüfbare Abrechnung über die noch offenen Kosten zur V...