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NWB Nr. 47 vom Seite 3935 Fach 30 Seite 1337

Rechtsfragen um das Notaranderkonto

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen stellt bei Rechtsgeschäften oft ein erhebliches Problem dar. Das gilt insbesondere für Geld, wenn der Empfänger die vollständige Verfügungsgewalt noch nicht erhalten soll, er aber vor Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung bereits eine gewisse Sicherheit erhalten möchte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist das beim Grundstückskauf. Die Problematik wird in der Praxis meist dadurch gelöst, dass das Geld einem Notar in Verwahrung gegeben wird, zu dessen Aufgabenbereich auch diese Tätigkeit gehört. Er muss das Geld auf einem Notaranderkonto anlegen.

Das notarielle Verwahrverfahren war bislang nicht gesetzlich, sondern in den §§ 11-13 DONot lediglich durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Das ist als unzureichend angesehen worden, da dem Notar für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Verfahrensrecht und wesentliche Berufspflichten vorgeschrieben werden (Weingärtner, a. a. O. Rn. 1). Seit dem sind die mit dem Notaranderkonto zusammenhängenden Fragen gesetzlich in den §§ 54a bis 54e BeurkG geregelt (s. BGBl 1998 I S. 2585).

I. Begriff und Rechtsnatur des Anderkontos

Das Notaranderkonto ist...