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NWB Nr. 36 vom Seite 3313 Fach 30 Seite 2261

Ausbildungsförderung für Schüler und Studierende

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

II. Landesrecht: Aufgrund der §§ 39 ff. haben die Länder Ausführungsgesetze (AGe) zum BAföG erlassen. Die AGe sind in den Sammlungen der Gesetz- und Verordnungsblätter der jeweiligen Länder abgedruckt; zusätzlich haben die Länder ergänzende förderungsrechtliche Bestimmungen verabschiedet (z. B. in NRW das Gesetz über Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes NRW - UBG).

III. Stand: 20. BAföGÄndG v. (BGBl 1999 I S. 850). Das Gesetz ist ohne Einschränkung ab dem in Kraft und bei allen ab dem beginnenden oder laufenden Bewilligungszeiträumen (BWZ) zu berücksichtigen.

I. Einleitung

Die Kosten, die einem Auszubildenden während der Ausbildungszeit für den Lebensunterhalt und die individuelle Ausbildung entstehen, waren herkömmlicherweise von den Eltern und dem Auszubildenden selbst aufzubringen, da eine über das Ausbildungsziel der sog. Pflichtschule hinausgehende allgemeinbildende oder berufsbildende Qualifikation als persönliche Angelegenheit des Auszubildenden und der unterhaltspflichtigen Angehörigen angesehen wurde. Der Staat beschränkte sich auf eine institutionelle Ausbildungsförderung; d. h. er stellte Ausbildungsstätten bereit. Am Ende der 60er Jahre wurde ...BGBl 1969 I S. 1719