Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive
ausländische Domizilgesellschaften trotz fehlender Empfängerbenennung
Leitsatz
Eine Anwendung der Vorschrift des § 160 AO scheidet aus, wenn ein Empfänger von Bauleistungen seiner Verpflichtung aus §
48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 v.H. für Rechnung des Leistenden vornimmt
(sog. Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag angemeldet und an das zuständige Finanzamt abgeführt hat (§ 48 Abs. 4 Nr.
1 EStG).
Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gilt auch dann, wenn Bauleistender eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft
ist.
Eine einschränkende Auslegung gegen den klaren Wortlaut – zumal zum Nachteil des Steuerpflichtigen – kommt nicht in Betracht,
da die teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken sich weder in den Gesetzesmaterialien widerspiegeln,
noch Eingang in den Gesetztext gefunden haben.
Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist weder eine andere (verfassungskonforme) Auslegung geboten noch bestehen Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG im Hinblick auf einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss
Dritter, die nicht Bauleistungen empfangen.
Eine Anwendung der Ausschlussregelung auf inaktive Domizilgesellschaften ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs
(§ 42 AO) bedenklich, wenn der Bauleistungsempfänger § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ”instrumentalisiert“ und sich den Abzug entgegen
§ 160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbräuchlicher
Weise erschlichen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8 DStR 2020 S. 8 Nr. 39 DStRE 2020 S. 1221 Nr. 20 EFG 2020 S. 857 Nr. 12 EStB 2020 S. 408 Nr. 10 GStB 2020 S. 284 Nr. 8 IStR 2020 S. 722 Nr. 18 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2020 S. 539 KÖSDI 2020 S. 21673 Nr. 4 PIStB 2020 S. 214 Nr. 8 IAAAH-45946
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