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NWB Nr. 15 vom Seite 1047

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG

Anmerkungen zum

Konstantin Weber

Der [i]Meurer, Bauleistungen – Prüfschema und Kataloge von Abgrenzungsfällen für §13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Arbeitshilfe NWB NAAAB-22464 BFH hat in seinem aktuellen Urteil v.  - V R 13/18 (NWB YAAAH-36176) zum Zinserlass nach § 227 AO bei fehlerhafter Anwendung des § 13b UStG (sog. Reverse-Charge-Verfahren) Stellung genommen. Wenn der Leistende und der Leistungsempfänger (beide) rechtsfehlerhaft davon ausgehen, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl die Leistung § 13b UStG unterliegt, hat der BFH ausgeführt, dass die aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen gem. § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt. Im Fall des gemeinsamen Rechtsirrtums von Leistenden und Leistungsempfänger bei der Anwendung von § 13b UStG ist nach dem o. g. BFH-Urteil keine nur auf den Leistungsempfänger bezogene Liquiditätsbetrachtung vorzunehmen. Vielmehr ist in die Liquiditätsbetrachtung sowohl das Verhältnis des Leistungsempfängers als auch des Leistenden einzubeziehen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Konzeption des § 13b UStG bei Bauleistungen

[i]Voraussetzungen für den Wechsel der SteuerschuldnerschaftGemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG kommt es zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (sog. Reverse-Charge-Verfahren), wenn S. 1048

  • es sich um Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsarbeiten, handelt und

  • der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Bauleistungen erbringt, wovon auszugehen ist, wenn ihm sein Finanzamt eine im Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt.

[i]Nachhaltige BauleistungenDabei ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes und zwar als Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze als Bauleistungen erbringt (Abschnitt 13b.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE).

[i]USt 1 TG-VordruckDie „gültige Bescheinigung“ ist der allgemein anerkannte USt 1 TG-Nachweis, mit dem von der Finanzverwaltung bescheinigt wird, dass der Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt (Vordruckmuster USt 1 TG des BStBl 2014 I S. 1322). Es wird ebenfalls auf die zur Abwicklung der bis erbrachten Leistungen nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG und die dazu ergangene BFH-Rechtsprechung verwiesen (, BStBl 2017 II S. 760, und , BStBl 2019 II S. 109).

II. Gesetzliche Konzeption des § 233a AO

[i]Ronig, Zinsen auf Steuern, infoCenter, NWB JAAAA-88464 Der Zinslauf für sog. Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO, die 6 % jährlich betragen, beginnt im Regelfall kraft Gesetzes 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Verzinst werden sowohl Steuernachforderungen zulasten der Steuerpflichtigen als auch Steuererstattungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Zweck des § 233a AO ist es, die Liquiditätsvorteile auszugleichen, die dem Fiskus bzw. dem Steuerpflichtigen durch verspätete Steuerfestsetzung entstanden sind. Darüber hinaus sollen auch Liquiditätsvorteile des Steuerpflichtigen, die durch rechtsfehlerhafte Steuerfestsetzung entstanden sind, ausgeglichen werden. Im Gegensatz zu § 240 AO, der Säumniszuschläge von 12 % jährlich nach Ablauf des Fälligkeitstages regelt, hat die Vorschrift des § 233a AO keinen fiskalischen Strafcharakter.

Praxishinweis:

Wenn gegen Steuerbescheide samt Nachzahlungszinsen oder ausschließlich gegen Nachzahlungszinsen (selbständige Verwaltungsakte nach § 118 Satz 1 AO) rechtzeitig Einspruch nach §§ 347 AO ff. eingelegt werden soll und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachzahlungszinsen bestehen bzw. Unbilligkeit wegen Festsetzung der Nachzahlungszinsen geltend gemacht wird, gibt es derzeit rechtlich zwei Möglichkeiten gegen Nachzahlungszinsen vorzugehen.