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NWB Nr. 35 vom Seite 3351 Fach 30 Seite 903

Änderung der Werbeverordnung für Lohnsteuerhilfevereine

von Regierungsdirektor R. Halaczinsky, Bonn

I. Einführung

Nach dem Steuerberatungsgesetz ist das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung untersagt (Verbot der Werbung nach § 8 Abs. 1 StBerG). Eine Ausnahme gilt insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine. Das Werbeverbot (§ 8 StBerG) und die WerbeVOStBerG betreffen unmittelbar die steuerberatenden Berufe und die Lohnsteuerhilfevereine. Interessenverbände der Lohnsteuerhilfevereine sind aber ebenfalls an die Werbeverbote gebunden, soweit diese durch Maßnahme der Verbände sonst umgangen werden könnten ( BVerfGE 84 S. 372; NJW 1983 S. 993).

Lohnsteuerhilfevereine, Berufsvertretungen und andere in § 4 Nr. 3 und 7 StBerG genannte Körperschaften und Vereinigungen dürfen abweichend vom grundsätzlichen Werbeverbot für steuerberatende Dienstleistungen im Rahmen des sachlich Gebotenen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen. Das Bundesministerium der Finanzen hat 1975 eine Verordnung über Art und Inhalt der zulässigen Hinweise auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (WerbeVOStBerG) erlassen, in der nähere Einzelheiten der zulässigen Werbung geregelt sind. Die WerbeVOStBerG wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 2 StBerG am...