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NWB Nr. 12 vom Fach 30 Seite 777

Privates Unterrichtsrecht

von Dr. Georgios Gounalakis, Frankfurt am Main

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Einleitung

Neben der öffentlich-rechtlich reglementierten staatlichen Schul- und Hochschulausbildung, die hier ausgeklammert bleibt, gewinnt in der Praxis der Bereich des privaten Unterrichtswesens, d. h. der Schulung, Bildung und Freizeitgestaltung durch kommerziellen Unterricht privater Dienstleistungsunternehmen, zunehmend an Bedeutung. Dieser wachsende private Unterrichtsmarkt für berufliche und sonstige Aus- und Weiterbildung, der sowohl Internats-, Fach-, Sprach-, Sport-, Fahrschulunterricht als auch Unterricht in EDV-Lehrgängen, Heilpraktiker- und Schreibmaschinenkursen, in Berufsvorbereitungs- und Abiturseminaren etc. umfaßt, basiert auf der Grundlage privater Unterrichtsverträge zwischen Unterrichtsveranstalter und -teilnehmer. Man unterscheidet zwischen Direkt- und Fernunterricht: Um Fernunterricht handelt es sich, wenn eine ausschließliche oder überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG), wenn also mehr als die Hälfte des Unterrichts bei räumlicher Trennung auf Grund von Lehrmaterial erfolgt. Direktunterricht liegt demgegenüber immer dann vor, wenn der Unterri...