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Erlaubnisfreie Rechtsberatung
Zulässigkeit und Grenzen der Rechtsberatung durch nicht als Rechtsanwalt zugelassene Berater
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West); umstritten allerdings die Geltung in Bremen (s. hierzu Rennen/Caliebe Einl. S. V sowie OVG Bremen, Der Rechtsbeistand 1988, 74 ff. einerseits; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz Vorbem. S. 8 andererseits).
C h e m n i t z , Kommentar zum RBerG, 8. Aufl., Münster 1987;
R e n n e n / C a l i e b e , Kommentar zum RBerG mit Ausführungsverordnungen, München 1986; S e i t z , Das Inkasso-Handbuch, 2. Aufl., Stuttgart 1985.
Das RBerG oder, wie es bis zur Aufnahme in das BGBl III hieß, das ”Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung” ist am verkündet worden und damit ein Produkt der nationalsozialistischen Zeit. Es gibt jedoch deutsche Vorläufe (§ 35 GewO a. F.) und ausländische Parallelen. In der Nachkriegszeit unternommene Versuche, nicht nur eindeutig untragbare Einzelregelungen, wie die zur Ausschaltung von Juden, sondern das Gesetzeswerk insgesamt als typisches Produkt des Nationalsozialismus und deshalb als unwirksam geworden darzustellen, sind gescheitert. Das Gesetz hat vielmehr sogar Pate...BGBl I S. 1503BGBl I S. 2135