Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 7 vom Seite 316

Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Personengesellschaft und Gesellschaftern in der Sonderbilanz

Dr. Johannes Riepolt

[i]Kirsch, Sonderbilanzen (EStG), infoCenter NWB JAAAB-73670 Geschäftsvorfälle zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern stehen insbesondere aufgrund der zweistufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung im besonderen Fokus der Finanzverwaltung. Dies wird auch durch das BMF-Schreiben zur E-Bilanz-Taxonomie 6.3 deutlich, in dem auf die Aktivierung eines dem Fremdkapital gutgeschriebenen Gewinnanteils in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters verwiesen wird. Zudem ist die Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern oftmals Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Für Sachverhalte, die zu Forderungen oder Verbindlichkeiten in der Sonderbilanz gegenüber der Gesamthand führen, wurden zum Jahreswechsel 2019/2020 im SKR 04 zwei neue Konten eingeführt; deren buchhalterische Verwendung wird im Folgenden dargestellt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Forderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesamthand

Einkünfte [i]Kirsch, Sonderbetriebsvermögen (EStG), infoCenter NWB SAAAB-14452 aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind neben den Ergebnisanteilen des Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft, an der die Beteiligung besteht, auch die Tätigkeitsvergütungen, Vergütungen für die Hingabe von Darlehen sowie die Vergütungen für die Nutzungsüberlassungen (sog. Sondervergütungen). Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft oder der Beteiligung dienen, mithin insbesondere Gegenstand einer Darlehensvergabe oder Nutzungsüberlassung sein können, sind dabei als sog. Sonderbetriebsvermögen bilanziell in einer Sonderbilanz zu erfassen.S. 317

[i]Riepolt, Ergebnisverteilung bei Personengesellschaften nach der E-Bilanz-Taxonomie 6.3, BBK 20/2019 S. 959 NWB XAAAH-32128 Mit der E-Bilanz-Taxonomie 6.3, die grundsätzlich für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem enden, wurde eine Plausibilitätsprüfung der Finanzverwaltung für elektronische Übermittlungen vorgegeben: Demnach muss die Summe der auf allen Eigenkapitalkonten im Berichtsbestandteil „Kapitalkontenentwicklung“ der Gesamthandsbilanz gebuchten Ergebnisanteile dem Ergebnis im Berichtsbestandteil „Gewinn- und Verlustrechnung“ (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) der Gesamthandsbilanz entsprechen.

Ist dies nicht der Fall, ist eine technische Übermittlung des Datensatzes nicht möglich. Sofern ein Gewinnanteil dem Fremdkapital zugeordnet wird, ist buchhalterisch

  • nach [i]Zuordnung des Gewinnanteils im Fremdkapital in zwei Schrittender Gutschrift des Gewinnanteils auf einem Eigenkapitalkonto (erster Schritt)

  • eine Entnahme aus dem Eigenkapital mit Gutschrift des Gewinnanteils auf einem Fremdkapitalkonto (zweiter Schritt) zu erfassen.

Zudem [i]Gewinnanteile als Sonderbetriebsvermögenwird durch das BMF darauf hingewiesen, dass entnahmefähige Gewinnanteile, soweit und solange diese nicht entnommen werden, i. d. R. eine dem Sonderbetriebsvermögen I zuzurechnende Forderung des jeweiligen Mitunternehmers darstellen. Der Anspruch auf den Gewinnanteil ist mit einer Darlehensforderung vergleichbar, weshalb dieser als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren ist.

Somit ist für den Mitunternehmer korrespondierend mit der Gutschrift auf einem Fremdkapitalkonto in der Gesamthandsbilanz eine Einlage in der Sonderbilanz zu erfassen. Damit wird – neben den oben dargestellten Sondervergütungen – ein weiterer in der Praxis häufig auftretender Fall mit Bezug zu Sonderbilanzen durch eine Verwaltungsverlautbarung normiert.

Hinweis:

Die [i]Riepolt, E-Bilanz: Änderungen der Taxonomie 6.3, StuB 16/2019 S. 627 NWB RAAAH-27559 Taxonomie 6.3 enthält insbesondere für dem Fremdkapital gutgeschriebene Gewinnanteile eine neue Position „Forderungen gegen Gesellschaft/Gesamthand“ (bs.ass.currAss.receiv.colEntity), die zur Übermittlung der Sonderbilanzen vorgesehen ist.

Bei dieser Position handelt es sich um ein sog. steuerliches Mussfeld. Diese Position ist jedoch nicht auf die Ergebnisanteile beschränkt: Sofern zivilrechtliche Ansprüche eines Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft bestehen, an der er beteiligt ist, sollte die Übermittlung der daraus resultierenden Forderung auf dieser Position erfolgen.