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BBK Nr. 7 vom

Steuerliche Handlungsempfehlungen in der Corona-Krise

Was KMU, Gewerbetreibende und Freiberufler jetzt tun können

Bernd Rätke

Das Corona-Virus führt zu erheblichen Umsatzeinbußen und damit einer verschärften Liquiditätsbelastung, insbesondere auch durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die nach dem Gesetz auch weiterhin zu erfüllen sind. Das BMF und die Obersten Finanzbehörden der Länder haben nun mit dem Schreiben vom reagiert und gewähren erste Erleichterungen. Der Beitrag stellt nicht nur die von der Finanzverwaltung gewährten Maßnahmen dar, sondern zeigt auch weitere Möglichkeiten für steuerliche Entlastungen auf.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Erleichterungen bei Fristen

Steuererklärungen für 2018, die durch Steuerberater erstellt werden, mussten bis zum abgegeben werden. Steuerberater können insoweit Fristverlängerungen beantragen und mit der Corona-Krise begründen.

Auch für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab März 2020 kommen Fristverlängerungen in Betracht. Gleiches gilt für Lohnsteueranmeldungen ab Februar 2020.

Verspätungszuschläge werden nicht festgesetzt, wenn dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird; die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erfolgen gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO.

Sollte eine Fristverlängerung nicht beantragt worden sein, abe...