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NWB Nr. 31 vom Seite 2671 Fach 29 Seite 1267

Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

von Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Die ”Öffentliche Hand” - hier verstanden als Sammelbezeichnung für die Träger öffentlicher Verwaltung, d. h. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts - nimmt nicht nur typisch hoheitliche Funktionen (z. B. der Gefahrenabwehr) wahr, sondern betätigt sich in vielfältiger Weise auch auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Palette der Aktivitäten reicht hierbei von der gemeinwohlorientierten Leistungsverwaltung - sog. Daseinsvorsorge (z. B. Versorgung mit Strom, Gas etc.) - bis zu mehr oder weniger rein unternehmerischem (erwerbswirtschaftlichem) Handeln im Marktverkehr, etwa in Gestalt von Industriebeteiligungen (z. B. VW AG). Die öffentliche Hand wird unternehmerisch tätig, wenn sie Waren oder Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr anbietet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten in privatrechtlicher oder in öffentlich-rechtlicher Form ausgeübt werden; entscheidend ist die Verfolgung (primär) unternehmerischer Ziele. Beispielsweise betreiben Kommunen Gaststätten, Reisebüros und Wartungsbetriebe; städtische Bauhöfe und Bauämter sollen ihre Leistungen auch Privatleuten ge...