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Online-Beitrag vom

Die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG

Voraussetzungen, verschwiegene Vorschenkungen und Gestaltungsoptionen

Christoph Wenhardt

Mehrere Erwerbe von derselben Person an die gleiche Person sind zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenzurechnen. Der BFH hat nun mit Urteil v.  - II R 18/16 ( NWB YAAAH-23543) entschieden, dass dabei Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen sind. Steuerberater sollten insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Haftungsrisiken, wie bei anderen Steuererklärungen, auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung eine Vollständigkeitserklärung einholen. Vielen Mandanten ist die Gefahr einer möglichen Steuerhinterziehung nicht bewusst, denn schließlich geht es hier oft nicht um größere Schenkungen oder Erbfälle, sondern um (mehrere) wertmäßig kleinere Schenkungen, wie das Auto zur Volljährigkeit. Der folgende Beitrag erläutert die Vorschrift des § 14 ErbStG anhand von Praxisfällen.

Kernaussagen
  • Fallen einem Erwerber mehrere Erwerbe von der gleichen Person an, werden diese Erwerbe gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet. Dies gilt aber nur innerhalb von zehn Jahren. Folge ist, dass sich der persönliche Freibetrag nur einmal auswirkt. Andererseits lä...