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NWB Nr. 16 vom Seite 1221 Fach 29 Seite 883

Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst

von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau

I. Einführung

Einstellung und Beförderung eines Beamten erfolgen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BBG durch den formgebundenen Verwaltungsakt der Ernennung (vgl. § 6 Abs. 2 BBG, im folgenden wird das Bundesbeamtengesetz zitiert; die Rechtslage für die übrigen Beamten in Ländern, Gemeinden und bei den übrigen Dienstherren ist identisch).

Dabei versteht man unter Einstellung die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 3 BLV), unter Beförderung eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes (statusrechtliches) Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 BLV).

Die Frage nach Ansprüchen auf Einstellung und Beförderung hat zentrale Bedeutung für die Erfolgsaussichten verwaltungsgerichtlicher Klagen (vgl. dazu unten V) erfolgloser Bewerber gegen ablehnende Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen (vgl. dazu §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Keine Beförderung ist die Übertragung eines sog. Beförderungsdienstpostens (§§ 11, 12 BLV), d. h. eines höherwertigen Amtes im konkret-funktionellen Sinne zur Erprobung der Eignung eines Beförderungskandidaten. Diese erfolgt demnach nicht durch Ernennung, sondern stellt vielmehr na...