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BBK Nr. 6 vom Seite 276

Bearbeitung und Plausibilisierung von Rückstellungen

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 13

Wolfgang Eggert

Die [i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Rückstellungen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Jahresabschlusses, die den Unterschied zwischen einer Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung ausmachen. Zugleich nehmen sie Aufwendungen vorweg und tragen somit ganz erheblich zum Prinzip der kaufmännischen Vorsicht bei. Der gelegentlich geäußerten Auffassung, ein Jahresergebnis müsse nur durch Rückstellungen hinreichend gestaltet werden, damit sei „jedes“ Ergebnis möglich, muss jedoch nachdrücklich widersprochen werden. Die gesetzlichen Möglichkeiten – aber auch die zu beachtenden Grenzen – werden hier aufgezeigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis

1. Untergliederung und deren Unterscheidung

Die [i]Hänsch, Grundlagen zur Bilanzierung von Rückstellungen, infoCenter NWB EAAAD-82019 Rückstellungen sind die erste Position der Passivseite in der Bilanz nach dem Eigenkapital und gem. § 266 Abs. 3 B. HGB wie folgt zu untergliedern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.
Steuerrückstellungen
3.
Sonstige Rückstellungen

Die [i]Abgrenzung Pensions- vs. Altersvorsorgeverpflichtungen Unterscheidung der einzelnen in § 266 Abs. 3 B. HGB genannten Rückstellungen kann regelmäßig allein nach den Begriffen des HGB vorgenommen werden. Lediglich die Frage, was noch zu den Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen oder bereits zu den sonstigen Rückstellungen gehört, bedarf einer genaueren Betrachtung. Als „Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) sind solche Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten zu verstehen, die aufgrund einer aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagten Leistung der Alters-, Invaliditäts- oderS. 277 Hinterbliebenenversorgung entstehen“. Der Begriff der „ähnlichen Verpflichtung“ scheint nicht besetzt zu sein. Es gibt nach der Kommentarliteratur hierfür keine Beispiele.

Offensichtlich [i]Sonstige Rückstellungen = Auffangposition ist, dass die sonstigen Rückstellungen eine Auffangposition darstellen. Der Ausweis als Rückstellung für Pensionen oder in anderen Fällen als Steuerrückstellung ist folglich vorrangig.

2. Handelsbilanz

Rückstellungen [i]Hänsch, Rückstellungen: Ansatz und Bewertung in der Handelsbilanz (Grundsätze), Rückstellungslexikon NWB WAAAD-84797 gehören (inklusive der Verbindlichkeiten) zu den Schulden und müssen zwingend angesetzt werden, soweit das gesetzlich erforderlich ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB – Erläuterung nachfolgend). Ein Wahlrecht besteht, mit Ausnahme der sog. Altzusagen bei Pensionsverpflichtungen, nicht. Für diese existiert ein Ansatzwahlrecht nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB. Es kann ausgeübt werden, falls die Zusage vor dem erteilt worden ist.

Die Handelsbilanz lässt ausschließlich folgende Rückstellungen zum Ansatz zu:


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§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 HGB
Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 HGB
Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden

Andere Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden (§ 249 Abs. 2 HGB). Dies gilt insbesondere bei einem Aufwand, der künftige Geschäftsjahre betrifft.

3. Steuerbilanz

Nach dem [i]Hänsch, Rückstellungen: Ansatz und Bewertung in der Steuerbilanz (Grundsätze), Rückstellungslexikon NWB GAAAD-84798 Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG) sind zunächst alle in der Handelsbilanz gebildeten Rückstellungen in die Steuerbilanz zu übernehmen.