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NWB Nr. 46 vom Seite 4189 Fach 28 Seite 899

Der Schutz von Brief- und Postgeheimnis

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung und Begriffe

In Art. 10 GG heißt es lapidar: ”Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.” Das Briefgeheimnis dient dem Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation, soweit diese schriftlich erfolgt. ”Brief” im Sinne des Briefgeheimnisses ist demgemäß jede schriftliche Nachricht von Person zu Person unabhängig von der Schriftart oder der Vervielfältigungsart (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 10 Rn. 3).

Nicht zu den geschützten Briefen gehören allerdings Sendungen, die an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, wie z. B. Postwurfsendungen. Nach zumindest h. M. (s. etwa BVerwGE 76 S. 152/153 zu § 5 PostG a. F.; Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 10 Rn. 3) genießen des Weiteren nur verschlossene Briefe bzw. andere verschlossene Schriftstücke den Grundrechtsschutz aus Art. 10 GG; das deckt sich mit dem strafrechtlichen Schutzbereich gem. § 202 StGB (s. u. Ziff. II, 1).

Weitgehend schützt das Postgeheimnis die gesamte körperliche Nachrichtenübermittlung und Kommunikation durch Posteinrichtungen (BVerfGE 67 S. 157/171). Erfasst werden vom Postgeheimnis somit nicht nur Briefe, sondern auch alle ander...