ErbStH H E 3.1 (2) (Zu § 3 ErbStG)

Zu § 3 ErbStG

H E 3.1 (2)

Erbanteile nach Teilungsanordnungen

Beispiel:

Der Erblasser E bestimmt in seinem Testament, dass sein Kind A das Grundstück und sein Kind B das Geldvermögen erben soll. Weitere Bestimmungen enthält das Testament nicht. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 300 000 EUR.

Die letztwilligen Verfügungen sind als Erbeinsetzung von A und B auszulegen. Da ein Wertausgleich nicht vorgesehen ist, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der A und B jeweils zugewiesenen Gegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses.


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Erbanteil A (900 000 EUR : 1 200 000 EUR) =
¾
Erbanteil B (300 000 EUR : 1 200 000 EUR) =
¼

Fundstelle(n):
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BAAAH-43478