ErbStH H E 17 (Zu § 17 ErbStG)

Zu § 17 ErbStG

H E 17

Anwendung auf Schenkungen

> R E 1.1 Satz 3 Nummer 7

Einmalbeträge als anrechenbare Versorgungsleistungen

> , BStBl II S. 623

Zugewinnausgleich

Die Vorschrift des § 17 ErbStG wird durch die Einbeziehung der erbschaftsteuerpflichtigen privaten Versorgungsbezüge in die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG (> R E 5.1) nicht berührt. Der Versorgungsfreibetrag ist deshalb auch nicht um den Teil der Versorgungsbezüge zu kürzen, der als Zugewinnausgleich im Ergebnis erbschaftsteuerfrei bleibt. Die Vorschrift in § 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG ist insoweit nicht anzuwenden.

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BAAAH-43478