ErbStH H E 15.1 (Zu § 15 ErbStG)

Zu § 15 ErbStG

H E 15.1

Steuerklasse bei Adoptivkindern und Stiefkindern von Kindern und Geschwistern

Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 ErbStG (Steuerklasse I Nummer 3 und Steuerklasse II Nummer 3) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen.

Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

> , BStBl II S. 554

Steuerklasse bei Ehegatten von Stiefkindern und Stiefkindern von Geschwistern

Der Begriff "Kind" wird im Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetz als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nummer 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse im zivilrechtlichen Sinne nicht zwingend voraus.

Die Stiefkinder von Geschwistern sind als "Abkömmlinge" i. S. d. Steuerklasse II Nummer 3 anzusehen.

Zu den Schwiegerkindern i. S. d. § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 5 ErbStG sind deshalb auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen (> BStBl II S. 898).

Steuerklasse beim Erwerb einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

> , BStBl 2018 II S. 201

Steuerklasse bei Verlobten

> , BStBl II S. 396

Steuerklasse des Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament

> , BStBl II S. 789 und vom II R 23/06, BStBl 2009 II S. 47

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BAAAH-43478