ErbStH H E 13a.8 (3) (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.8 (3)

Umstrukturierung bei nachgeordneten Gesellschaften

Beispiel:

Ausgangssachverhalt wie in Beispiel zu H 13a.8 (2).

Sechs Monate nach der Übertragung bringt die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH und die Beteiligung an der C-OHG in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist die A-GmbH an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt.

Die jährliche Lohnsumme beträgt:


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Einzelunternehmen
0 EUR
A-GmbH
0 EUR
B-GmbH
200 000 EUR
C-OHG
300 000 EUR
D-KG
1 000 000 EUR
H-GmbH
0 EUR

Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.

Lösung:

Die Lohnsumme der D-KG ist nicht anzusetzen. Bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, muss die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an der H-GmbH nicht gegeben. Außerdem war die D-KG auch bereits vor der Umstrukturierung nicht in die Ermittlung der Lohnsumme der A-GmbH einzubeziehen.

Entsprechendes würde für eine eigene Lohnsumme der H-GmbH gelten.

Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum bis zur Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der A-GmbH zuzuordnen. Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum ab der Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der H-GmbH zuzuordnen. Zwar muss bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an die H-GmbH aber nicht gegeben. Dennoch sind die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG ab der Umstrukturierung zugunsten des S einzubeziehen, weil die Löhne bereits vor der Umstrukturierung in die Ermittlung der Lohnsumme einzubeziehen waren.

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:


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B-GmbH
200 000 EUR x 5 Jahre = 1 000 000 EUR
C-OHG
300 000 EUR x 5 Jahre = 1 500 000 EUR

Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgebenden jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:


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B-GmbH
1 000 000 EUR
C-OHG
1 500 000 EUR
H-GmbH
   405 000 EUR (= 270 000 EUR + 135 000 EUR)
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
270 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 30 %
In Bezug auf die C-OHG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
135 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 10 %
A-GmbH
   126 000 EUR (= 30 000 EUR + 15 000 EUR + 81 000 EUR)
In Bezug auf die B-GmbH
(ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
30 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 30 %
In Bezug auf die C-OHG
(ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
15 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 10 %
In Bezug auf die H-GmbH
81 000 EUR = 405 000 EUR x 20 %
Einzelunternehmen
  126 000 EUR = 126 000 EUR x 100 %

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478