ErbStH H E 13a.8 (2) (Zu § 13a ErbStG)

Zu § 13a ErbStG

H E 13a.8 (2)

Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen

Beispiel:

Die natürliche Person A betreibt ein Gewerbe in Form eines Einzelunternehmens. Im Betriebsvermögen dieses Einzelunternehmens befinden sich 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die A-GmbH hält 30 % der Anteile an der B-GmbH. Zusätzlich ist die A-GmbH zu 10 % an der C-OHG beteiligt.

Die Lohnsummen betragen im Einzelunternehmen und in der A-GmbH jeweils 0 EUR, in der B-GmbH 200 000 EUR und in der C-OHG 300 000 EUR.

A überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf S.

Die Betriebsfinanzämter stellen folgende Ausgangslohnsummen fest:


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B-GmbH
200 000 EUR
C-OHG
300 000 EUR
A-GmbH
  90 000 EUR
(= 200 000 EUR x 30 % + 300 000 EUR x 10 %)
A-Einzelunternehmen
  90 000 EUR
(= 90 000 EUR x 100 %).

Die Mindestlohnsumme beträgt demnach 360 000 EUR (= 90 000 EUR x 400 %).

Sechs Monate nach der Übertragung bringt S das Einzelunternehmen gegen Gewährung von neuen Anteilen in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist S an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt.

Die jährliche Lohnsumme beträgt:


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A-GmbH
0 EUR
B-GmbH
50 000 EUR
C-OHG
100 000 EUR
D-KG
500 000 EUR
H-GmbH
  0 EUR

Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.

Lösung:

Die Lohnsumme der D-KG ist anzusetzen, da die Beteiligung an der H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist. Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:


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B-GmbH
50 000 EUR x 5 = 100 000 EUR
C-OHG
100 000 EUR x 5 = 500 000 EUR
D-KG
500 000 EUR x 5 = 2 500 000 EUR

Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:


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B-GmbH
   250 000 EUR
C-OHG
   500 000 EUR
D-KG
2 500 000 EUR
A-GmbH
   125 000 EUR
= 250 000 EUR x 30 % + 500 000 EUR x 10 %
H-GmbH
   202 500 EUR
Es ist ohne Bedeutung, dass S an der H-GmbH nicht zu mehr als 25 % beteiligt ist, weil die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze sich nicht auf inmittelbar von natürlichen Personen gehaltene Beteiligungen bezieht und die H-GmbH an die Stelle des Einzelunternehmens getreten ist.
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
112 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100 %
In Bezug auf die D-KG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
900 000 EUR = 2 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 %
Aufgrund der Umstrukturierung erfolgt eine Begrenzung der Lohnsumme auf den Umfang der Beteiligungsquote des S an der H-GmbH in Höhe von 20 %.
= (112 500 EUR + 900 000 EUR) x 20 %
A-Einzelunternehmen
    12 500 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
12 500 EUR = 125 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 %

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 215 000 EUR (12 500 EUR für A-Einzelunternehmen + 202 500 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.

Abwandlung:

Die jährliche Lohnsumme beträgt:


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A-GmbH
0 EUR
B-GmbH
200 000 EUR
C-OHG
300 000 EUR
D-KG
  0 EUR
H-GmbH
  0 EUR

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:


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B-GmbH
200 000 EUR x 5 = 1 000 000 EU
C-OHG
300 000 EUR x 5 = 1 500 000 EU
D-KG
0 EUR x 5 = 0 EUR

Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.

Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:


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B-GmbH
1 000 000 EUR
C-OHG
1 500 000 EUR
D-KG
              0 EUR
A-GmbH
   450 000 EUR
= 1 000 000 EUR x 30 % + 1 500 000 EUR x 10 %
H-GmbH
    81 500 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
405 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 100 %
In Bezug auf die D-KG
(ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis zum Ende des Zeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre)
0 EUR = 0 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 40 %
= (405 000 EUR + 0 EUR) x 20 %
A-Einzelunternehmen
    45 000 EUR
In Bezug auf die A-GmbH
(bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre)
45 000 EUR = 450 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 100 %

Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR (45 000 EUR für A-Einzelunternehmen + 81 000 EUR für H-GmbH) erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.

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BAAAH-43478