ErbStH H B 201 (Zu § 201 BewG)

Zu § 201 BewG

H B 201

Jahresertrag bei Rumpfwirtschaftsjahr

Beispiel:
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Bewertungsstichtag
Gründungsdatum
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr

Der Ermittlungszeitraum umfasst die Wirtschaftsjahre 01, 02 und 03. Eine Berücksichtigung des Rumpfwirtschaftsjahrs ( bis ) erfolgt nicht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478