ErbStH H B 177 (Zu § 177 BewG)

Zu § 177 BewG

H B 177

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts > R B 179.3.

Gemeiner Wert = Verkehrswert

> , BStBl II S. 497

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478