Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Az: 2 BvR 305/19 Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend Az: 2 BvR 305/19 Einstweilige Anordnungvorgehend LG Neubrandenburg Az: 2 T 122/18 Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg Az: 2 T 122/18 Beschluss
Gründe
1Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200204.2bvr030519
Fundstelle(n):
TAAAH-43271