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NWB Nr. 41 vom Seite 3771 Fach 27 Seite 5035

Das Bundeserziehungsgeldgesetz

von Prof. Dr. Otfried Seewald, Passau

I. Allgemeines

Das BErzGG enthält in seinem 1. Abschnitt (§§ 1-14) sozialrechtliche Regelungen zum Erziehungsgeld (ErzG), der Teil des Sozialgesetzbuches ist (Art. II § 1 Nr. 13 SGB I); deshalb gelten, insbesondere auch für das diesbezügliche Verwaltungsverfahren, die Bestimmungen des SGB I (z. B. hinsichtlich der Mitwirkung, §§ 60 ff.) und des SGB X (Verwaltungsverfahren); für das Gerichtsverfahren ist der Sozialrechtsweg eröffnet (§§ 13, 51 Abs. 4 SGG).

Der 2. Abschnitt (§§ 15-21) enthält arbeitsrechtliche Vorschriften; mit dem Erziehungsurlaub wird vor allem eine Freistellung von den gegenseitigen arbeitsvertraglichen Hauptpflichten ermöglicht (praktisch ein gesetzlich vorgesehener Sonderurlaub, der den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach unberührt läßt).

Während der frühere Mutterschaftsurlaub noch durch eine Verknüpfung von Urlaub und Geldleistung gekennzeichnet war, ist im ErzGG mittlerweile der Erziehungsurlaub nicht mehr von der Gewährung von Erziehungsgeld abhängig; die sozialrechtliche Leistung sowie die arbeitsrechtliche Vergünstigung können jeweils unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden.

II. Erziehungsgeld (§§ 1-14)

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