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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9095/19 EFG 2020 S. 486 Nr. 6

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 3, EStG § 38 Abs. 3, AO § 254 Abs. 1 S. 1, AO § 118 S. 1, AO § 191 Abs. 1

Aussetzung der Vollziehung eines nicht mit einem Leistungsgebot versehenen Haftungsbescheids

Arbeitnehmereigenschaft von Chefdirigenten/künstlerischen Leitern ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

1. Auch ein Haftungsbescheid, der nicht von Anfang an mit einem Leistungsgebot im Sinne von § 254 Abs. 1 Satz 1 AO verbunden ist, ist ein „vollziehbarer Verwaltungsakt” im Sinne von § 118 Satz 1 AO, denn er wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erlass eines solchen Leistungsgebots „vollzogen”. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines solchen Bescheids ist zulässig.

2. Die genaue Einordnung der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse über die Beschäftigung als Chefdirigent und künstlerischer Leiter ist in der Rechtsprechung der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten umstritten. Eine finanzgerichtliche Entscheidung liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Die zu klärende Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft und damit Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug besteht, ist ernstlich zweifelhaft und im Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 27
DStRE 2020 S. 848 Nr. 14
EFG 2020 S. 486 Nr. 6
OAAAH-42279

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