Aussetzung der Vollziehung eines nicht mit einem Leistungsgebot versehenen Haftungsbescheids
Arbeitnehmereigenschaft von Chefdirigenten/künstlerischen Leitern ernstlich zweifelhaft
Leitsatz
1. Auch ein Haftungsbescheid, der nicht von Anfang an mit einem Leistungsgebot im Sinne von § 254 Abs. 1 Satz 1 AO verbunden
ist, ist ein „vollziehbarer Verwaltungsakt” im Sinne von § 118 Satz 1 AO, denn er wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durch
den Erlass eines solchen Leistungsgebots „vollzogen”. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines solchen Bescheids ist
zulässig.
2. Die genaue Einordnung der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse über die Beschäftigung als Chefdirigent und künstlerischer
Leiter ist in der Rechtsprechung der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten umstritten. Eine finanzgerichtliche Entscheidung
liegt – soweit ersichtlich – noch nicht vor. Die zu klärende Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft und damit Verpflichtung zum
Lohnsteuerabzug besteht, ist ernstlich zweifelhaft und im Aussetzungsverfahren nicht abschließend zu entscheiden.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 27 DStRE 2020 S. 848 Nr. 14 EFG 2020 S. 486 Nr. 6 OAAAH-42279
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