Erweiterte Kürzung bei Veräußerung des letzten Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums
zeitraumbezogenes Verständnis des Ausschließlichkeitsgebots
Leitsatz
1. Das Ausschließlichkeitserfordernis ist nicht nur tätigkeitsbezogen, sondern auch zeitraumbezogen zu verstehen. Die erweiterte
Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht
mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.
2. Die nach Veräußerung des letzten Grundstücks bestehende Absicht, wieder grundstücksverwaltend tätig zu werden, genügt nicht
für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
3. Eine zwischenzeitliche Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist auch dann nicht unschädlich, wenn dieses aus der Vermietungstätigkeit
stammt.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 8 Nr. 14 DStRE 2020 S. 610 Nr. 10 EFG 2020 S. 791 Nr. 11 EStB 2020 S. 276 Nr. 7 GmbH-StB 2020 S. 155 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21721 Nr. 5 QAAAH-42274
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