Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Grundbesitzwertfeststellungsbescheid nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid geführten Klageverfahrens
Leitsatz
1. Hat das für die Bedarfsbewertung zuständige Finanzamt auf Anforderung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts
für die wirtschaftliche Einheit einen Grundbesitzwert festgestellt, legt die Steuerpflichtige sowohl gegen die Feststellung
des Grundbesitzwertes als auch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch sowie anschließend Klage beim Finanzgericht ein,
weil sie den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht für grunderwerbsteuerbar bzw. nicht grunderwerbsteuerpflichtig hält, so
ist das Klageverfahren wegen des Grundbesitzwertfeststellungsbescheids nicht bis zur Entscheidung des Klageverfahrens gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid nach § 74 FGO auszusetzen.
2. Der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid ist der Grundlagenbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid ist der Folgebescheid.
Es ist grundsätzlich möglich (und häufig geboten), das Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, bis der Grundlagenbescheid
rechtskräftig ist. Umgekehrt gilt dies jedoch grundsätzlich nicht, denn dies würde die strukturelle Rolle von Grundlagenbescheid
und Folgebescheid ins Gegenteil verkehren.
3. Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit § 151 Abs. 5 Satz 2 BewG trifft die Entscheidung über die Bedeutung für
die Besteuerung das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt. Dessen Bedarfswertanforderung ist für das Lagefinanzamt
und ggf. anschließend im Rechtsstreit über den Bedarfswert für das Finanzgericht verbindlich und kann nicht hinterfragt werden
(vgl. BFH-Rechtsprechung).
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 434 Nr. 6 GAAAH-42273
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