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StuB Nr. 4 vom Seite 139

Rücklagenübertragung auf neu hergestellte Gebäude nach § 6b EStG

Zugleich Anmerkungen zum

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian

Die verlängerte Reinvestitionsfrist von sechs Jahren setzt den Beginn der Herstellung eines neuen Gebäudes vor Ablauf der vierjährigen Regelfrist voraus. Für den Herstellungsbeginn muss das konkrete Vorhaben „ins Werk“ gesetzt werden. Dies kann gem. BFH auch vor der Stellung eines Bauantrags der Fall sein. Dafür muss jedoch eine konkrete, verbindliche und umfassende Planung vorliegen.

Kernfragen
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine verlängerte Reinvestitionsfrist von sechs Jahren vorliegen?

  • Wann ist von einem Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG auszugehen?

  • Welche Maßnahmen kommen zur Rettung der § 6b-Rücklage bei drohendem Fristablauf in Betracht?

I. Einleitung

[i]Adrian, Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne Ersatzwirtschaftsgut, StuB 8/2019 S. 305 NWB SAAAH-11949 Kolbe, Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448 Kamradt/Sievert, Steuerliche Rücklagen: §§ 6b/6c EStG/Rücklage für Ersatzbeschaffung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5275 NWB OAAAG-89827 Der Gewinn aus der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern darf unter den Voraussetzungen des § 6b EStG auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Hauptanwendungsfall von § 6b EStG ist die Übertragung von stillen Reserven aus veräußerten Gebäuden und Grundstücken auf angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude und Grundstücke. Sofern ein Ersatzwirtschaftsgut weder im Veräußerungsjahr noch im vorhergehenden Jahr angeschafft o...