Minderung der Vorsorgeaufwendungen um „Bonus” der Krankenversicherung bei Gegenrechnung von Selbstbehalt in gleicher Höhe
Leitsatz
1. Als Beiträge zu Krankenversicherungen sind nur solche Ausgaben anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung
des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen.
2. Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der Krankenkasse mindert den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen
Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird,
wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2020 S. 188 Nr. 5 WAAAH-41209
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