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StuB Nr. 3 vom Seite 97

Abzinsung unverzinslicher Darlehen verwandter Personen

Anmerkungen zu

Dr. Kai Tiede

Auch unverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten sind nicht stets nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen; denn abzuzinsen sind nur Verbindlichkeiten, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind. Im Besprechungsfall nimmt der BFH zudem zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % Stellung, allerdings für das Streitjahr 2010.

Kernaussagen
  • Unentgeltliche Darlehen zwischen verschwägerten Personen müssen nur dann abgezinst werden, wenn die Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten.

  • Die Abzinsung kann nicht dadurch vermieden werden, dass nach dem Bilanzstichtag rückwirkend die Verzinslichkeit eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens vereinbart wird.

  • Für das Jahr 2010 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Abzinsungssatzes des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG von 5,5 %.

I. Sachverhalt

[i]Tiede, Abzinsung von Verbindlichkeiten, StuB 2/2019 S. 82 NWB YAAAH-04738 Weiss, Zur Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen, NWB 44/2019 S. 3190 NWB XAAAH-33178 Lukas/Steiner, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen und handelsrechtlichen Gewinnermittlung, Grundlagen NWB FAAAH-13890 Die Klägerin war gewerblich tätig und ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung. In den Jahren 2010 und 2011 errichtete die Klägerin ein Gebäude, das sie sowohl für eigene Wohnzwecke als auch für ihre Gewerbebetriebe nutzen wollte. Zur Finanzierung schloss die K...