Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung
Leitsatz
1. Der Verzicht auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht entstandene, möglicherweise erst zukünftig entstehende
Ausgleichsforderung stellt keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance,
die nicht in Geld veranschlagt werden kann und deshalb nach § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt,
nicht zu berücksichtigen ist. Sie ist deshalb als solche nicht geeignet, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden
Gegenleistung zu sein.
2. Der Umstand, dass zivilrechtlich der Abschluss eines Ehevertrags in der Regel keine Schenkung darstellt und ehebedingte
Zuwendungen im Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht als unentgeltlich angesehen werden, führt nicht zu einer entsprechenden
schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Qualifizierung
nicht, sondern stellt auf die objektive Unentgeltlichkeit ab.
3. Da eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung ohne Abschluss eines Ehevertrags durch die Scheidung aufschiebend bedingt gewesen
wäre, kann auch ein teilweiser Verzicht darauf nicht als die Freigebigkeit ganz oder teilweise ausschließende Gegenleistung
beurteilt werden. Demzufolge erweist sich eine nach der Scheidung geleistete Zahlung aufgrund einer bereits vor der Eheschließung
abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 796 Nr. 11 ErbBstg 2020 S. 164 Nr. 7 ErbStB 2020 S. 67 Nr. 3 CAAAH-40796
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