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NWB Nr. 26 vom Seite 2039 Fach 27 Seite 3965

Sozialversicherungswahlen 1993

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Die Sozialversicherungswahlen werden i. d. R. alle 6 Jahre durchgeführt. Da die letzten Sozialversicherungswahlen 1986 stattgefunden haben, hätten 1992 die nächsten Wahlen stattfinden müssen. Mit Rücksicht auf die ehrenamtlichen Organmitglieder in den neuen Bundesländern ist die Amtsdauer der 1986 gewählten Organmitglieder um ein Jahr verlängert worden. Die achten Sozialversicherungswahlen finden am statt. Allerdings sind bereits jetzt wichtige Termine zu beachten, die sich auf die Wahlen beziehen. Die Praxis zeigt, daß an die Arbeitgeber (ArbG) bzw. an die Lohn- und Gehaltsbüros immer wieder Fragen von seiten der Arbeitnehmer (AN) zu den Wahlen gestellt werden. Außerdem sollten die Arbeitgeber selbst an Einzelheiten zur Sozialwahl interessiert sein, da sie Pflichten und Rechte in Zusammenhang mit der Wahl haben.

I. Allgemeine Wahlen zur Vertreterversammlung

Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird von den Versicherten und den ArbG ausgeübt (§ 29 Abs. 2 SGB IV). Ausnahmen gibt es z. B. bei den Ersatzkassen, da hier allein die Versicherten in den ...