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NWB Nr. 1 vom Seite 35 Fach 27 Seite 3735

Änderungen in der Sozialversicherung 1991

von Prof. a. D. Günther Schmid, Stuttgart

I. Versicherungspflichtgrenze

Arbeiter und Angestellte sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt ohne Familienzuschläge 75 v. H. der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze (vgl. Ziff. II, 1) überschreitet; dies gilt jedoch nicht für Seeleute und Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben. Die für 1991 in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich auf 58 500 DM (mtl. 4 875 DM). Für die ehemalige DDR ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 1991 auf 27 000 DM (mtl. 2 250 DM) festgesetzt worden.

II. Beiträge

1. Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung sind nach § 1385 Abs. 2 RVO, § 112 Abs. 2 AVG auf der Basis des Betrages von 62 400 DM für das Jahr 1984 entsprechend der Entwicklung des Bruttoarbeitsentgelts fortzuschreiben, wobei eine Aufrundung auf den nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag zu erfolgen hat. Für 1991 ist hiernach die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung auf 78 000 DM (mtl. = 6 500 DM, kal.tgl. = 216,67