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Zahlung und Überwachung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Allgemeines
Durch das Melderecht- und Beitragseinzugs-Einordnungsgesetz v. 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2330) werden die in verschiedenen Sozialgesetzen enthaltenen, im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers (ArbG) hinsichtlich der Meldung der Arbeitnehmer (AN) sowie der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und deren Überwachung durch einheitliche Regelungen in den Gemeinsamen Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ersetzt. Eine wesentliche Änderung des Beitragseinzugs besteht für den ArbG ab darin, daß die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für AN grundsätzlich an die Krankenkasse zu entrichten sind, bei der der AN krankenversichert ist, auch wenn es sich dabei um eine freiwillige Krankenversicherung handelt. Die Änderung betrifft also in erster Linie jene Beschäftigten, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen und die bei einer Ersatzkasse freiwillig versichert sind. Für sie hat der ArbG seit dem die Renten- und Arbeitslosenvers...