Die Finanzbehörde hat, solange sie dem Begehren des Stpfl. nicht umfassend stattgibt, auch nach Änderung des Bescheids, gegen
den Einspruch eingelegt wurde, über den (ursprünglichen) Einspruch zu entscheiden. Denn ein Einspruch erledigt sich nicht
dadurch, dass Änderungsbescheide erlassen werden, die dem Begehren des Stpfl. nicht in vollem Umfang stattgeben. Die streitgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheide haben dem Begehren des Stpfl. nach Steuerfreistellung der Erstattungsleistungen nicht entsprochen, so
dass hierdurch keine Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Abhilfe eintreten konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 178 Nr. 6 EFG 2020 S. 73 Nr. 2 UAAAH-40174
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