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NWB Nr. 43 vom Fach 27 Seite 3509

Übergang des Entgeltfortzahlungsanspruches auf die Sozialleistungsträger

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hat den Sinn, den Arbeitnehmer (AN) im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsruhe finanziell abzusichern. Die Entgeltfortzahlung ist nur auf einen bestimmten Zeitraum (6 Wochen) beschränkt. Bei sozialversicherten AN schließt sich an die Zeit der Entgeltfortzahlung i. d. R. eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers an, also meist Krankengeld aus der Krankenversicherung (KV), u. U. aber auch Verletztengeld aus der Unfallversicherung (UV) oder Übergangsgeld aus der Rentenversicherung (RV) oder Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung.

Einem Grundsatz des Sozialrechts folgend, daß nämlich Mehrfachleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, unterbleiben sollen, sehen die Sozialleistungsgesetze das Ruhen der Leistungsansprüche während der Zeit der Entgeltfortzahlung vor. Für die KV bestimmt dies § 189 RVO, für die UV § 560 Abs. 1 RVO, für die RV der Arbeiter § 1241f Abs. 1 RVO und für die der Angestellten § 18f Abs. 1 AVG. Im Bereich der Kriegsopferversorgung befindet sich die entsprechende Regelung in § 16f BVG.

I. Berechtigte Verweigerung durch den Arbeitgeber

Im allgemeinen schließen sich die...