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NWB Nr. 30 vom Fach 27 Seite 3497

Berücksichtigung von Einkommen, Unterhaltsansprüchen und Vermögen in der Arbeitslosenhilfe

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Arbeitslosenhilfe wird - anders als das Arbeitslosengeld - aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Ein Anspruch darauf setzt daher voraus, daß der Arbeitslose bedürftig ist. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden nach näherer gesetzlicher Bestimmung Einkommen, Unterhaltsansprüche und Vermögen berücksichtigt.

I. Berücksichtigung von Einkommen

1. Begriff des Einkommens

Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Darunter fallen neben Arbeitsentgelt und Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, insbesondere Renten und Pensionen, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung sowie Kapitalerträge; Sachbezüge wie freie Unterkunft und Verpflegung werden mit den Werten der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung angesetzt. Abzusetzen sind die auf das Einkommen entfallenden Steuern (z. B. Lohn-/Einkommensteuer, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge, nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen (z. B. zur Haftpflicht- und Hausratversicherung) sowie die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (z. B. Kosten für Arbeitskleidung, Fah...