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NWB Nr. 27 vom Seite 2273 Fach 26 Seite 3885

Die außerordentliche Kündigung

von Universitätsprofessor Dr. Michael Wollenschläger, Würzburg/Eichstätt

I. Allgemeines

Wie jedes Dauerschuldverhältnis darf auch der Arbeitsvertrag - ein Unterfall des Dienstvertrages - nach § 626 Abs. 1 BGB von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (sog. außerordentliche Kündigung). Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung ist danach die Unzumutbarkeit für den Kündigenden, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist für ordentliche Kündigungen, weil aufgrund schwerer Vertragsverletzung eine nachhaltige Störung der persönlichen Vertrauensgrundlage eingetreten und ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht zu erwarten ist. Damit trägt das Gesetz dem personenbezogenen Charakter des Arbeitsvertrages Rechnung.

§ 626 BGB ist zwingendes Recht und weder individual- noch tarifvertraglich abdingbar; entgegenstehende Abreden sind deshalb rechtsunwirksam. Eine Erweiterung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung ist ebenfalls unzulässi...