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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 5 K 827/16

Gesetze: AO § 34 ; AO § 69; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStG § 6a ; UStDV § 10 ; UStDV § 17a

Keine Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen Fehler beim Ausfüllen von CMR-Frachtpapieren in Feld 1: Absender/Versender (Rechtsprechung von BFH und EuGH)

Leitsatz

1. Der unzutreffende Eintrag in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefes führt zu einer Pflichtverletzung hinsichtlich des Belegnachweises für eine innergemeinschaftliche Lieferung.

2. Auch bei Vorsteuererstattungen verursacht die fehlerhafte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen einen Steuerschaden im Voranmeldungszeitraum (zu Unrecht erlangte Steuererstattung).

3. Eine unzutreffende Eintragung in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefes führt nur zu einer Haftung nach § 69 AO, wenn zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Das Verschulden hat die Finanzbehörde im Einzelfall festzustellen; formelhafte Wendungen genügen nicht.

4. Zur Begründung eines Haftungsbescheides i.S.v. § 191 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen. Weder genügen pauschale Aussagen noch ein Verweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung im summarischen Antragsverfahren den erhöhten Anforderungen zur Begründung der Ermessensentscheidung.

5. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung erfordert im Einspruchsverfahren die Berücksichtigung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen und zur Frage der Zuweisung des Steueranspruchs nach dem Territorialgrundsatz, falls der Haftungsanspruch die Frage der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen betrifft.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2020 S. 158 Nr. 5
TAAAH-39578

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