Keine Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
für Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen Fehler
beim Ausfüllen von CMR-Frachtpapieren in Feld 1: Absender/Versender
(Rechtsprechung von BFH und EuGH)
Leitsatz
1. Der unzutreffende
Eintrag in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefes führt zu einer Pflichtverletzung
hinsichtlich des Belegnachweises für eine innergemeinschaftliche
Lieferung.
2. Auch bei Vorsteuererstattungen
verursacht die fehlerhafte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen
einen Steuerschaden im Voranmeldungszeitraum (zu Unrecht erlangte
Steuererstattung).
3. Eine unzutreffende Eintragung
in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefes führt nur zu einer Haftung nach
§ 69 AO, wenn zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Das Verschulden hat die Finanzbehörde im Einzelfall festzustellen;
formelhafte Wendungen genügen nicht.
4. Zur Begründung eines Haftungsbescheides
i.S.v. § 191 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde eigene Ermessenserwägungen
anzustellen. Weder genügen pauschale Aussagen noch ein Verweis auf
eine finanzgerichtliche Entscheidung im summarischen Antragsverfahren
den erhöhten Anforderungen zur Begründung der Ermessensentscheidung.
5. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung
erfordert im Einspruchsverfahren die Berücksichtigung zwischenzeitlich
ergangener Rechtsprechung des BFH und EuGH zum Nachweis innergemeinschaftlicher
Lieferungen und zur Frage der Zuweisung des Steueranspruchs nach
dem Territorialgrundsatz, falls der Haftungsanspruch die Frage der
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen betrifft.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2020 S. 158 Nr. 5 TAAAH-39578
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