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NWB Nr. 20 vom Seite 1907 Fach 26 Seite 3701

Das befristete Arbeitsverhältnis

von Vors. Richter am BAG a. D. Dr. Günter Schaub, Schauenburg-Hoof

I. Der Abschluß und die rechtliche Beurteilung flexibler Arbeitsvertragsgestaltungen

1. Zulässigkeit

Im Arbeitsrecht sind auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnisse und bedingte oder befristete Arbeitsverhältnisse zu unterscheiden. Beide Arten sind zulässig. In § 620 BGB sind beide nebeneinander genannt. Obwohl der Gesetzgeber den Kündigungsschutz stets verstärkt hat, hat er die für eine bestimmte Zeitspanne eingegangenen Arbeitsverhältnisse nicht beseitigt. Vielmehr hat er durch das BeschFG die Befristungsmöglichkeiten noch erweitert (vgl. AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NJW 1961 S. 798).

2. Bedingte Arbeitsverhältnisse

Ein bedingtes Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn es zu einem zukünftigen ungewissen Ereignis beginnen oder zu einem zukünftigen ungewissen Ereignis enden soll. Ein suspensiv bedingtes (aufschiebend bedingtes) Arbeitsverhältnis liegt z. B. vor, wenn ein Arbeitnehmer (AN) unter der Bedingung seiner Tropentauglichkeit eingestellt wird. Ein resolutiv bedingtes (auflösend bedingtes) Arbeitsverhältnis ist z. B. gegeben, wenn es enden soll, wenn der Fußballverein die Lizenz ...