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NWB Nr. 23 vom Seite 1839 Fach 26 Seite 2819

Der Arbeitsschutzausschuß

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Rechtslage

Nach § 11 ASiG hat der Arbeitgeber, sofern in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Dies gilt entsprechend in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für den jeweiligen Leiter. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er ist eine wichtige Stelle zur Koordination von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und muß regelmäßig, mindestens viermal jährlich, zusammentreten.

Gehören zu einem Unternehmen mehrere Betriebe, muß für jeden Betrieb ein besonderer Arbeitsschutzausschuß gebildet werden. Ein zusätzlich auf Unternehmensebene bestehender Gesamtarbeitsschutzausschuß fällt nicht unter § 11 ASiG.

II. Zusammensetzung

Der Arbeitsschutzausschuß setzt sich kraft Gesetzes zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten;

  • zwei vom Betriebsrat (Personalrat) bestimmten Betriebsratsmitgliedern (Personalratsmitgliedern);

  • den Betriebsärzten;

  • den Fachkräften für ...