Vermerk „ohne Änderung” im Betriebsprüfungsbericht als Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO
Festsetzungsfrist bei nicht zu Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheides führender
Außenprüfung und entgegen § 164 Abs. 3 Satz 3 AO unterbliebener Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung
Leitsatz
1. Ist im Betriebsprüfungsbericht bei der geprüften Umsatzsteuer für ein bestimmtes Jahr zu Umsätzen und Vorsteuern jeweils
„ohne Änderung” vermerkt, ist darin eine Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO zu sehen, die nach § 171 Abs. 4 Satz
1 AO zu einer Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Umsatzsteuerbescheid des betroffenen Jahres nach
drei Monaten führt. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt nach der Außenprüfung entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung
gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 AO den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Umsatzsteuerbescheid nicht aufgehoben hat und bei zutreffender
Behandlung tatsächlich den Umsatzsteuerbescheid zugunsten des Unternehmers ändern hätte müssen (im Streitfall: unzutreffend
nach § 13b UStG angenommene Steuerschuldnerschaft eines Bauunternehmers).
2. Will der Unternehmer in diesem Fall eine Änderung zu seinen Gunsten erreichen, muss er innerhalb der Frist des § 171 Abs.
4 Satz 1 AO bzw. – wenn die reguläre Festsetzungsfrist später endet – vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Änderung
des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO stellen. Ohne einen solchen Antrag
ist der Ablauf der Festsetzungsfrist auch nicht nach Treu und Glauben – ggf. unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher
Grundsätze, wie den „effet utile” als „Spielart der teleologischen Interpretation” – gehemmt.
3. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist
wird durch einen Vorbehaltsbescheid nicht hinausgeschoben.
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 185 Nr. 6 EFG 2020 S. 172 Nr. 3 XAAAH-39059
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