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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 516/19 EFG 2020 S. 172 Nr. 3

Gesetze: AO § 164 Abs. 2 S. 1, AO § 164 Abs. 3 S. 3, AO § 164 Abs. 4 S. 1, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 4 S. 1, AO § 202 Abs. 1 S. 3, UStG 2012 § 13b Abs. 2 Nr. 1, UStG 2012 § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG 2012 § 13b Abs. 2 Nr. 5, UStG 2012 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

Vermerk „ohne Änderung” im Betriebsprüfungsbericht als Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO

Festsetzungsfrist bei nicht zu Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheides führender Außenprüfung und entgegen § 164 Abs. 3 Satz 3 AO unterbliebener Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Leitsatz

1. Ist im Betriebsprüfungsbericht bei der geprüften Umsatzsteuer für ein bestimmtes Jahr zu Umsätzen und Vorsteuern jeweils „ohne Änderung” vermerkt, ist darin eine Mitteilung im Sinne des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO zu sehen, die nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO zu einer Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Umsatzsteuerbescheid des betroffenen Jahres nach drei Monaten führt. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt nach der Außenprüfung entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 3 AO den Vorbehalt der Nachprüfung in dem Umsatzsteuerbescheid nicht aufgehoben hat und bei zutreffender Behandlung tatsächlich den Umsatzsteuerbescheid zugunsten des Unternehmers ändern hätte müssen (im Streitfall: unzutreffend nach § 13b UStG angenommene Steuerschuldnerschaft eines Bauunternehmers).

2. Will der Unternehmer in diesem Fall eine Änderung zu seinen Gunsten erreichen, muss er innerhalb der Frist des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bzw. – wenn die reguläre Festsetzungsfrist später endet – vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO stellen. Ohne einen solchen Antrag ist der Ablauf der Festsetzungsfrist auch nicht nach Treu und Glauben – ggf. unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze, wie den „effet utile” als „Spielart der teleologischen Interpretation” – gehemmt.

3. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist ist der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist wird durch einen Vorbehaltsbescheid nicht hinausgeschoben.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 185 Nr. 6
EFG 2020 S. 172 Nr. 3
XAAAH-39059

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