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NWB Nr. 52 vom Seite 4141 Fach 26 Seite 2757

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte

von Ministerialrat Dr. Hans-Theo Brecht, Bonn

I. Allgemeines

Mit der Richtlinie 94/95/EG hat der Rat der EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, für alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen Verfahren für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Europäische Betriebsräte (EBR) zu schaffen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie war den Mitgliedstaaten vom Rat eine Frist bis zum gesetzt worden. Das vorliegende Gesetz ist am 1. 11. 1996 in Kraft getreten.

Die Richtlinie als Rechtsgrundlage für das vorliegende Gesetz stützt sich ihrerseits auf Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten der EG. Diesem Abkommen ist das Vereinigte Königreich nicht beigetreten mit der Folge, daß die Richtlinie sich nicht an das Vereinigte Königreich richtet. Einbezogen sind jedoch Finnland, Österreich und Schweden, die am der EU beigetreten sind. Außerdem richtet sich die Richtlinie auch an Island, Liechtenstein und Norwegen, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind, ohne Mitgliedstaaten der EU geworden zu sein.

Ziel der Richtlinie und des sie umsetzenden Gesetze...